Bundesweit gibt es eine flächendeckende Rauchmelderpflicht für private Wohnräume. Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.
Jede Landesbauordnung beinhaltet folgende Grundsätze:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."
Achtung! In Baden-Württemberg sind gemäß LBO nicht nur Wohnungen, sondern Aufenthaltsräume im Allgemeinen mit Rauchmeldern auszustatten, wenn Personen darin "bestimmungsgemäß" schlafen. Details siehe LBO BaWü §15 (7).
Der sächsische Landtag weitet die Rauchwarnmelderpflicht nun auch auf Bestandsbauten aus. Die entsprechenden Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2023 mit den Lebensrettern ausgestattet werden. Für Neu- und Umbauten besteht die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen bereits seit Januar 2016. Die Vorschriften gelten für sämtliche Gebäudearten und geben vor, dass alle Räume ausgestattet werden müssen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, inklusive Flure, die als Rettungswege dienen.
Nun stellt sich die Frage: Mit welchem Rauchmelder können die Auflagen aus den beiden Landesbauordnungen am sichersten erfüllt werden? Nach welchen Kriterien soll man auswählen, woran sich orientieren?
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Ab wann gilt die Rauchmelderpflicht und wer ist für die Umsetzung laut Landesbauordnung zuständig?
Einbaupflicht für Neu- und Umbauten | Übergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten | Zuständig für Installation | Zuständig für Wartung | |
---|---|---|---|---|
Mecklenburg-Vorpommern | seit Sept. 2006 | abgelaufen seit Ende 2009 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Schleswig-Holstein | seit Dez. 2004 | abgelaufen seit Ende 2010 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Hamburg | seit April 2006 | abgelaufen seit Ende 2010 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Rheinland-Pfalz | seit Dez. 2003 | abgelaufen seit Ende 2012 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Hessen | seit Juni 2005 | abgelaufen seit Ende 2014 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Baden-Württemberg | seit Juli 2013 | abgelaufen seit Ende 2014 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Sachsen-Anhalt | seit Dez. 2009 | abgelaufen seit Ende 2015 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Bremen | seit Mai 2010 | abgelaufen seit Ende 2015 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Niedersachsen | seit Nov. 2012 | abgelaufen seit Ende 2015 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Nordrhein-Westfalen | seit April 2013 | abgelaufen seit Ende 2016 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Saarland | seit Feb. 2004 | abgelaufen seit Ende 2016 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Bayern | seit Jan. 2013 | abgelaufen seit Ende 2017 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Thüringen | seit Jan. 2008 | abgelaufen seit Ende 2018 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Sachsen | seit Jan. 2016 | bis 31. Dez. 2023 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Berlin | ab Jan. 2017 | bis 31. Dez. 2020 | Eigentümer, Vermieter | Mieter |
Brandenburg | seit Juli 2016 | bis 31. Dez. 2020 | Eigentümer, Vermieter | Eigentümer, Vermieter |
Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.
In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Entsprechende Regelungen sind bspw. in den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen verankert. Solche Aufenthaltsräume können sich bspw. in kleine Beherbergungsbetrieben mit bis zu 12 Gastbetten, Kindertagesstätten oder Freizeitunterkünfte finden.
Erfahren Sie hier, wie die Rauchmelderpflicht bei Ihnen geregelt ist:
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Damit gilt die Rauchmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:
Ausstattung von Rauchmeldern gemäß Einbaupflicht
Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchmelder anzubringen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht
Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.Seit 2012 gilt in Rheinland-Pfalz die gesetzliche Einbaupflicht für Rauchwarnmelder in Bestandsbauten. Nach spätestens 10 Jahren müssen diese Rauchwarnmelder ausgetauscht werden.
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Die aktuelle Studie „Wirksamkeit der Rauchwarnmelderpflicht“ zeigt: Rauchmelder retten jährlich Dutzende Leben. Mittlerweile sind die Geräte in allen 16 Bundesländern Pflicht. Das gilt für die klassische Mietwohnung wie für die Eigentumswohnung oder das eigene Haus. Für Neu- und Bestandsbauten gilt dabei nach DIN 14676 eine 10-Jahres-Frist der Melder. Ist diese abgelaufen, müssen die alten Rauchwarnmelder zwingend durch neue ersetzt werden.
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Rauchmelder dienen einer frühen Alarmierung im Brandfall. Sie sollen Personen vorwarnen, so das diese im Brandfall das Gebäude oder die Wohnung rechtzeitig verlassen können. Dabei kommen grundsätzlich zwei Arten von Rauchmeldern zum Einsatz: Der Stand-Alone Rauchmelder Genius Plus oder der funkvernetzte Rauchmelder Genius Plus X.
Dabei gilt: In kleineren Wohneinheiten, die auch nur über ein Stockwerk gehen, sind klassischerweise Stand-Alone Rauchmelder ausreichend.
Bei größeren Wohneinheiten über mehrere Stockwerke sowie Häusern liegt die Sachlage anders: Besonders Kinder und Personen, die aufgrund von körperlichen Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind, benötigen eine frühestmögliche Alarmierung im Ernstfall. Ein Brand, der sich vom Keller her ausbreitet, wird bei Personen in den oberen Stockwerken eines Gebäudes oftmals zu spät registriert. In solchen Fällen macht in mehrgeschossigen Gebäuden eine flächendeckende Alarmierung durch funkvernetzbare Rauchmelder Sinn. Die alarmierten Personen erhalten wichtige zusätzliche Sekunden, die Ihnen eine Rettung aus brennenden Gebäuden ermöglichen.