Rauchmelderpflicht in Deutschland

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Gesetzliche Rauchmelderpflicht in Deutschland – so regeln es die Bundesländer

Bundesweit gibt es eine flächendeckende Rauchmelderpflicht für private Wohnräume. Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.

Jede Landesbauordnung beinhaltet folgende Grundsätze:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Achtung! In Baden-Württemberg sind gemäß LBO nicht nur Wohnungen, sondern Aufenthaltsräume im Allgemeinen mit Rauchmeldern auszustatten, wenn Personen darin "bestimmungsgemäß" schlafen. Details siehe LBO BaWü §15 (7).

Sachsen: Neue Einbaupflicht für Rauchmelder nun auch in Bestandsbauten

Der sächsische Landtag weitet die Rauchwarnmelderpflicht nun auch auf Bestandsbauten aus. Die entsprechenden Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2023 mit den Lebensrettern ausgestattet werden. Für Neu- und Umbauten besteht die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen bereits seit Januar 2016. Die Vorschriften gelten für sämtliche Gebäudearten und geben vor, dass alle Räume ausgestattet werden müssen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, inklusive Flure, die als Rettungswege dienen.

Nun stellt sich die Frage: Mit welchem Rauchmelder können die Auflagen aus den beiden Landesbauordnungen am sichersten erfüllt werden? Nach welchen Kriterien soll man auswählen, woran sich orientieren?

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Übergangsfristen der Rauchmelderpflicht

Ab wann gilt die Rauchmelderpflicht und wer ist für die Umsetzung laut Landesbauordnung zuständig?

 

 Einbaupflicht für Neu- und UmbautenÜbergangsfrist der Einbaupflicht in BestandsbautenZuständig für InstallationZuständig für Wartung
Mecklenburg-Vorpommernseit Sept. 2006abgelaufen seit Ende 2009Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter
Schleswig-Holsteinseit Dez. 2004abgelaufen seit Ende 2010Eigentümer, VermieterMieter
Hamburgseit April 2006abgelaufen seit Ende 2010Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter
Rheinland-Pfalzseit Dez. 2003abgelaufen seit Ende 2012Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter
Hessenseit Juni 2005abgelaufen seit Ende 2014Eigentümer, VermieterMieter
Baden-Württembergseit Juli 2013abgelaufen seit Ende 2014Eigentümer, VermieterMieter
Sachsen-Anhaltseit Dez. 2009abgelaufen seit Ende 2015Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter
Bremenseit Mai 2010abgelaufen seit Ende 2015Eigentümer, VermieterMieter
Niedersachsenseit Nov. 2012abgelaufen seit Ende 2015Eigentümer, VermieterMieter
Nordrhein-Westfalenseit April 2013abgelaufen seit Ende 2016Eigentümer, VermieterMieter
Saarlandseit Feb. 2004abgelaufen seit Ende 2016Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter
Bayernseit Jan. 2013abgelaufen seit Ende 2017Eigentümer, VermieterMieter
Thüringenseit Jan. 2008abgelaufen seit Ende 2018Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter
Sachsenseit Jan. 2016bis 31. Dez. 2023Eigentümer, VermieterMieter
Berlinab Jan. 2017bis 31. Dez. 2020Eigentümer, VermieterMieter
Brandenburgseit Juli 2016bis 31. Dez. 2020Eigentümer, VermieterEigentümer, Vermieter

Informationen zu den Landesbauordnungen mit Rauchmelderpflicht

Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.

In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Entsprechende Regelungen sind bspw. in den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen verankert. Solche Aufenthaltsräume können sich bspw. in kleine Beherbergungsbetrieben mit bis zu 12 Gastbetten, Kindertagesstätten oder Freizeitunterkünfte finden.

Erfahren Sie hier, wie die Rauchmelderpflicht bei Ihnen geregelt ist:

Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Damit gilt die Rauchmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:

  • Miet- und Eigentumswohnungen (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Ein- und Mehrfamilienhäuser (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Kindergärten und Kindertagesstätten
  • Gasthöfe und Hotels
  • etc.

Ausstattung von Rauchmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchmelder anzubringen.

Landesbauordnung Bayern (BayBauO 2012) §1 (46):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

§ 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

§ 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Bremen §48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Hamburg §45 (6):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Hessische Bauordnung § 13 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Niedersachsen §44 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

 

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 49 (7):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Saarland § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Rheinland-Pfalz: Einbaufristen laufen 2022 aus

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.Seit 2012 gilt in Rheinland-Pfalz die gesetzliche Einbaupflicht für Rauchwarnmelder in Bestandsbauten. Nach spätestens 10 Jahren müssen diese Rauchwarnmelder ausgetauscht werden.

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Studie beweist: Rauchmelder retten Leben

Weniger Brandtote seit Pflichteinführung von Rauchmeldern

Die aktuelle Studie „Wirksamkeit der Rauchwarnmelderpflicht“ zeigt: Rauchmelder retten jährlich Dutzende Leben. Mittlerweile sind die Geräte in allen 16 Bundesländern Pflicht. Das gilt für die klassische Mietwohnung wie für die Eigentumswohnung oder das eigene Haus. Für Neu- und Bestandsbauten gilt dabei nach DIN 14676 eine 10-Jahres-Frist der Melder. Ist diese abgelaufen, müssen die alten Rauchwarnmelder zwingend durch neue ersetzt werden.

Alle Studienergebnisse und Informationen zu den gesetzlichen Austauschfristen unter www.prosicherheit.net.

Wann werden welche Rauchmelder eingesetzt?

Rauchmelder dienen einer frühen Alarmierung im Brandfall. Sie sollen Personen vorwarnen, so das diese im Brandfall das Gebäude oder die Wohnung rechtzeitig verlassen können. Dabei kommen grundsätzlich zwei Arten von Rauchmeldern zum Einsatz: Der Stand-Alone Rauchmelder Genius Plus oder der funkvernetzte Rauchmelder Genius Plus X.

Dabei gilt: In kleineren Wohneinheiten, die auch nur über ein Stockwerk gehen, sind klassischerweise Stand-Alone Rauchmelder ausreichend.

Bei größeren Wohneinheiten über mehrere Stockwerke sowie Häusern liegt die Sachlage anders: Besonders Kinder und Personen, die aufgrund von körperlichen Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind, benötigen eine frühestmögliche Alarmierung im Ernstfall. Ein Brand, der sich vom Keller her ausbreitet, wird bei Personen in den oberen Stockwerken eines Gebäudes oftmals zu spät registriert. In solchen Fällen macht in mehrgeschossigen Gebäuden eine flächendeckende Alarmierung durch funkvernetzbare Rauchmelder Sinn. Die alarmierten Personen erhalten wichtige zusätzliche Sekunden, die Ihnen eine Rettung aus brennenden Gebäuden ermöglichen.