FAQ zu Feststellanlagen

Wissenswertes zum Thema Feststellanlagen

Wichtiger Hinweis zum Meldertausch in älteren Feststellanlagen

 

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und deren Antworten zum Bereich Feststellanlagen.

 

Die Planung und Projektierung einer Feststellanlage ist in den aktuellen DIBt-Bauartgenehmigungen des jeweiligen Herstellers beschrieben.

Die Gültigkeit der DIBt Richtlinie von 1988 ist abhängig vom Ausgabestand der Zulassung. Im Abschnitt 2 (Bestimmungen für die Feststellanlagen) der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung ist aufgeführt, ob die Zulassung nach den Richtlinien von 1988 angewendet werden muss oder nicht.

Es sind die Zulassungen, Verwendbarkeitsnachweise und Einbauanleitungen der Abschlüsse zu beachten. Diese Unterlagen können Zusatzinformationen enthalten (z.B. Montageort der Ankerplatte am Abschluss), die bei der Planung zu beachten sind.

Zulassungen für autarke Feststellanlagen: hier erfolgt die Überwachung und Auslösung durch eine Steuerung die ausschließlich für den Abschluss zuständig ist.

Zulassungen für Brandmeldezentralen: hier ist die Feststellanlage Teil einer Brandmeldeanlage. Die Melder bzw. Bauteile der Feststellanlage sind besonders zu projektieren.

 

Für die Montage und Installation einer Feststellanlage sind entsprechende Fachkenntnisse erforderlich. Außerdem sind die einschlägigen Normen und die aktuelle Zulassung zu beachten. Der Netzanschluss muss durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Feststellanlagen dürfen in diesem Fall nur eingesetzt werden, wenn die Federbänder im Zulassungsbescheid der Türe aufgeführt sind.

Mit einem Endschalter oder einem Türhaftmagneten mit Rückmeldung (THM 446/THM 447).

Ja, das Stromversorgungsgerät SVG 522 ist mit einer Akkupufferung ausgestattet und für die Anwendung an Feststellanlagen zugelassen.

Fachmann oder Fachfrau (auch Spezialist oder Experte) ist eine Person, die über umfangreiches Wissen auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten, oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Auch ein Wissensvorsprung gegenüber der Allgemeinheit kann einen Fachmann definieren.
Eine Bestätigung, dass eine Person über das Fachwissen verfügt, erfolgt in der Regel durch Übergabe eines Zeugnisses, das durch eine staatliche bzw. staatlich anerkannte oder allgemein anerkannte Prüfung bestätigt wird. 

Um "Fachkraft für Feststellanlagen" zu werden sind gemäß DIN 14677 gewisse Mindestqualifikationen zu erfüllen. 
Es muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Geselle/Facharbeiter mit Abschluss in Elektrotechnik oder Mechanik
  • Geselle/Facharbeiter gemäß DIN 14675
  • Kein Abschluss in Elektronik oder Mechanik aber 3 Jahre Berufserfahrung auf dem Tätigkeitsgebiet (z.B. auch Schmied, Schreiner, Schlosser etc.)

Der Einsatz von Feststellanlagen an Außenwänden ist nicht erlaubt. Sämtliche Bauartgenehmigungen beziehen sich ausschließlich für die Verwendung an Innenwänden.

 

 

Die Rauchschalter sind nach den Richtlinien des DIBt zu montieren (siehe Entscheidungsdiagramm, Bauartgenehmigung, Planungshandbuch). Die Sturzhöhe und Breite des Feuerschutzabschlusses bestimmen dabei die Anzahl der Rauchschalter.

Ja, jede Feststellvorrichtung muß auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird.

Bei Türschließern mit elektrisch betriebener Feststellung für Drehflügeltüren, nicht jedoch bei sog. Freilauftürschließern darf der Handauslösetaster entfallen, wenn die Feststellung durch Ziehen mit geringer Kraft aufgehoben werden kann. Dies gilt auch für:

  • Zweiflügelige Drehtüren, die Reihenfolge der Betätigung ist dabei beliebig. In jedem Fall muss - mit Hilfe der Schließfolgeregelung - ein korrekter Schließvorgang ausgeführt werden.
  • Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantriebe) nach DIN 18263-4

Da für die Anordnung des Handauslösetasters (HAT) seitens des DIBt keine konkreten Vorgaben existieren, sollte der HAT in Anlehnung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik vergleichbarer Einrichtungen angebracht werden.

Hekatron Brandschutz empfiehlt deshalb, den HAT in Anlehnung an die DIN VDE 0833-2:2017-10 (regelt u.a. die Planung und Projektierung von Brandmeldeanlagen) gut sichtbar und frei zugänglich in einer Höhe von 1,4 m +0,2/-0,4 m anzubringen.

Der Handtaster sollte zudem ausreichend durch Tageslicht oder eine andere Lichtquelle, idealerweise durch eine eventuell vorhandene Not- oder Sicherheitsbeleuchtung beleuchten werden.

Bitte beachten: Durch die Vorgaben der DIN 18040 (Barrierefreies Bauen) können sich in barrierefreien Gebäuden abweichende Montagehöhen ergeben, die im Einzelfall mit dem Architekten oder Brandschutzsachverständigen abzustimmen sind.

Grafik Handtaster HAT Montage

Die Befestigungsmittel für Geräte wie Ankerplatten dürfen die Schutzfunktion der Abschlüsse nicht beeinträchtigen. Die Abschlüsse dürfen nicht durchbohrt werden. Angaben zur Befestigung sind den Verwendbarkeitsnachweisen oder Einbauanleitungen für den jeweiligen Abschluss zu entnehmen oder vom Hersteller einzuholen.

Es können handelsüblichen Fernmeldekabel verwendet werden. Der Leitungsquerschnitt muss entsprechend der Stromaufnahme der verwendeten Geräte sowie der Leitungslänge ausgelegt werden. Die Herstellerangaben sind zu beachten!

Im Falle besonderer Deckensituationen (z.B. schräge Decken, Unterdecken, Galerien) sind die Brandmelder jeweils dort anzubringen, wo im Falle eines Brandes zuerst eine größere Rauchkonzentration zu erwarten ist.

Die Feststellanlage setzt sich aus einer Energieversorgung (Netzteil), Brandmelder (Rauchschalter), einer Feststellvorrichtung (Haftmagnet + Ankerplatte oder Schließmittel mit integrierter Feststellung), Auslösevorrichtung und einem Handauslösetaster zusammen.

Werden Geräte ersetzt, die nach der letzten Abnahme der Feststellanlage nicht in der Zulassung enthalten sind, ist eine Neuabnahme nach einer aktuell gültigen Zulassung erforderlich.

Bei Störgrößen wie Staub, Dampf oder betriebsbedingter Rauchentwicklung können bei optischen Brandmeldern vermehrt Täuschungsalarme auftreten. Daher empfehlen wir in diesen Bereichen den Einsatz des Thermoschalters, TDS 247.

Unsere aktuellen Bauartgenehmigungen besagen, dass bei Flucht- und Rettungswegen sowie Rauchschutztüren, ausschließlich optische Rauchschalter (z.B. ORS 142) eingesetzt werden dürfen. In Umgebungen mit einer starken Staubbelastung ist zu prüfen, ob eine Explosionsgefahr besteht.

Die DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen schreiben vor, dass die Durchströmung der Messkammer gewährleistet sein muß. Da es sehr unterschiedliche Einbausituationen gibt, ist vor Ort zu bewerten, ob von der Durchströmung der Meßkammer ausgehen kann oder nicht. Hekatron empfiehlt einen Mindestabstand von 1 cm zu darüber liegenden Bauteilen einzuhalten.

Bei aktivierter Leitungsüberwachung werden die Anschlussleitungen der Rauchschalter und des Handtasters auf Kurzschlüsse und Unterbrüche überwacht. Durch den Einsatz der Leitungsüberwachung kann die bisher vom DIBt geforderte „getrennte Leitungsführung“ entfallen.

Mit dem ORS 142 und dem Magnethalter im Sockel zur Aktivierung der integrierten Leitungsüberwachung, kann eine Feststellanlage mit entsprechender Auswerteeinheit (FSZ Basis) nach DIN EN 14637 mit einer Leitungsüberwachung betrieben werden. Das Abschlussmodul AM 142 wird für den Handtaster sowie die ältere Version des ORS 142 ohne integrierte Leitungsüberwachung benötigt.

Hinweis:

Die Leitungsüberwachung funktioniert ausschließlich in Verbindung mit der Feststellanlagen-Zentrale FSZ Basis. Mit den bisherigen Netzteilen (NAG 03, NG 519 etc.) ist die Leitungsüberwachung nicht möglich.

 

Anschlussbeispiel mit Handtaster.jpg

 

 

Die Planung von Ex-Feststellanlagen basiert auf dem Explosionsschutzdokument. Darin werden die einzelnen Ex-Zonen bestimmt. Nach dieser Einteilung wird die Auswahl der Geräte vorgenommen. Eine ortsfeste Gaswarnanlage ist nicht generell vorgeschrieben, dennoch empfehlen wir die Prüfung einer möglichen Verwendung im Einzelfall.

Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel (Zonen 0 bis 2 DIN EN 60079-14) gerechnet werden muss, dürfen diese Feststellanlagen angewendet werden, wenn diese zusätzlich durch eine geprüfte ortsfeste Gaswarneinrichtung für den Explosionsschutz ausgelöst werden. Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Stäube (Zonen 20 bis 22 DIN EN 61241-14) gerechnet werden muss, darf diese Feststellanlage nicht verwendet werden. 

Alle Komponenten, die im Ex-Bereich eingesetzt werden, müssen den ATEX Anforderungen entsprechenden. Auf dem Typenschild der Geräte muss ein entsprechender Vermerk sein.

Eine Ex-Feststellanlage darf nur durch speziell autorisiertes Personal abgenommen werden. Hekatron bietet hierzu das Seminar R 6.5 Feststellanlagen für explosionsgefährdete Bereiche an. Eine Berechtigung zur Abnahme einer Standard- Feststellanlage ist nicht ausreichend! 
Abnahmen für Feststellanlagen in Ex-Bereichen werden auch durch den Hekatron Kundendienst angeboten. Sprechen Sie uns hierzu bitte einfach an unter der Telefonnummer: 07634-500 8050.

Hinweis: 
Zur Abnahme von EX-Feststellanlagen ist gesondertes Equipment zur Einstellung/Kalibrierung und Wartung des Gasmesscomputer & Sensors notwendig.

Alle Körper elektrischer Betriebsmittel in dem Ex-Raum sind mit dem Potenzialausgleich zu verbinden. Der Querschnitt ist entsprechend der DIN VDE 60079-14 zu wählen.

Nein, eine Ex-Barriere ist nicht notwendig, da durch das Ex-Interface die Anforderungen bezüglich der elektrischen Trennung zwischen Ex-Bereich und sicherem Bereich erfüllt sind.

Zur Projektierung der Gaswarneinrichtung (Gaswarnanlage) sind die Stoffliste Gas und das Explosionsschutzdokument erforderlich. Die Stoffliste Gas gilt als Grundlage für die Bewertung, die Anzahl der zu überwachenden Stellen, ob und mit welchen Kalibrations-Werten der Gasmessfühler eingesetzt wird.

Bisher hat das DIBt vorgeschrieben, dass bei Feststellanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen immer eine Gaswarnanlage als zusätzliche Auslösevorrichtung verwendet werden muss. 

Aufgrund neuer Erkenntnisse sind diese Anforderungen nicht mehr in den DIBt Bauart-genehmigungen vorhanden. Zukünftig verweist das DIBt bei Feststellanlagen in Ex-Zonen allerdings auf die Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU. 

Aus einem Explosionsschutzdokument muss unter anderem die Anforderung an die Feststellanlage hervorgehen. So kann es beispielsweise sein, dass bei Vorhandensein einer Gaswarnanlage die Feststellanlage immer mit auslösen muss, sobald ein Gasalarm ansteht.

 

 

Eine bahngebundene Förderanlage ist ein automatisches, führerloses Transportsystem (z.B. Palettenförderer, Gepäckbänder etc.). Diese erstrecken sich oft über mehrere Gebäudeteile und führen so durch mehrere Brandabschnitte. Durch den Einsatz einer Feststellanlage können die Brandabschnitte überwacht und im Brandfall sicher geschlossen werden.

Bei bahngebunden Förderanlagen muss vor dem Schließen sichergestellt werden, dass sich das Transportsystem, bzw. das Fördergut nicht mehr im Schließbereich der Anlage befindet. Die Abfrage erfolgt über die Steuerung SVG 522/TSK03 und den Lichtschranken.

Lichtschranken kommen dann zum Einsatz, wenn Gegenstände wie Transportsysteme oder auch Personen sich im Schließbereich befinden können. Bei Anlagen mit Personenschutz wird eine Überwachung des Schließbereichs benötigt. Ein unterbrechen des Schließbereichs (Lichtschranke) während der Abschluss schließt, hat zur Folge, dass z.B. Türantriebe wieder aktiviert werden und die Personen den Schließbereich passieren können.

Ja, gemäß DIBt Bauartgenehmigung Z-6.500-2414 muss die Notstromversorgung der Förderanlage gesondert erfolgen. Der Notstrom muss mindestens für den Zeitraum des Freifahrens des Schließbereichs, und des Schließens des Feuerschutzabschlusses zur Verfügung stehen.

Wird nach Eingang eines Rauchalarms keine Freigabe der Lichtschranke bzw. der Förderanlage gegeben, so wird nach Ablauf von 2 Minuten der Abschluss geschlossen. (VDS konform!)

Die Notstrombatterien sind nach 4 Jahren auszutauschen, die Herstellerangaben sind dabei zu beachten!

Ja, an der Türsteuerkarte TSK 03 gibt es die Möglichkeit eine Verzögerungszeit von 10 sec bis 120 sec. einzustellen.

 

Die Abnahmeprüfung für Feststellanlagen an Feuerschutzabschlüssen darf nur von Fachkräften des Antragstellers der allgemeinen bauaufsichtlichen Bauartgenehmigung oder von ihm autorisierten Fachkräften oder von Fachkräften einer vom DIBt im Zulassungsverfahren benannten Prüfstelle durchgeführt werden. 
Hekatron bietet zur Erlangung Abnahmeberechtigung von Feststellanlagen die Abnahmeseminare R 6.1 und R 6.2 an.

Die notwendigen DIBt-Bauartgenehmigungen finden Sie hier:

Herstellererklärungen & Zertifikate - Feststellanlagen

Unser Schulungsangebot zum Erhalt der Abnahmeberechtigung finden Sie hier:

Weiterbildungen - Seminare und Webinare

Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Anwendungsort sind deren einwandfreie Funktion und vorschriftsgemäße Installation einschließlich ggf. angeordneter Sicherheitseinrichtungen der Schließbereichsüberwachung durch eine Abnahmeprüfung festzustellen. Auf diese Prüfung ist vom Antragsteller der allgemeinen bauaufsichtlichen Bauartgenehmigung hinzuweisen.
Eine Abnahme ist auch dann erforderlich, wenn Geräte getauscht werden, die nach der vorherigen Abnahme der Feststellanlage nicht in der Bauartgenehmigung aufgeführt sind.

Die Autorisierung durch den Hersteller von Auslösevorrichtungen und Feststellvorrichtungen ist personenbezogen und damit nicht übertragbar. Für den Abnahmeberechtigten bedeutet das, dass sie/er seine Abnahmeberechtigung bei einem Firmenwechsel beibehält.

Das Inbetriebnahme- und Wartungsset (IW-Set) stellt Ihnen sämtliche Unterlagen und Kennzeichnungsschilder sowohl für die Abnahmeprüfung als auch für die wiederkehrenden Prüfungen und Wartungen bereit. Dabei richtet sich das IW-Set nach den allgemeinen Anforderungen des DIBt, nach der Bauartgenehmigung des Herstellers und nach der Instandhaltungsnorm DIN 14677. Es ist nach der Abnahmeprüfung vom Betreiber aufzubewahren und für die Protokollierung der wiederkehrenden Überprüfungen und Wartungen dem Kundendiensttechniker zur Verfügung zu stellen.

 

Die Tauschzyklen für Rauchschalter an Feststellanlagen gibt die DIN 14677 vor. Der ORS 142 muss demnach alle 8 Jahre ausgetauscht werden. Für Thermoschalter (TDS 247) empfiehlt Hekatron einen Austausch nach einer Betriebszeit von 8 Jahren.

Bei einem Austausch, der eventuell eine Neuabnahme notwendig macht, sollte immer auch geprüft werden, ob der Austausch weiterer Komponenten der Feststellanlage notwendig ist.

Dieses entnehmen Sie bitte der aktuell gültigen Bauartgenehmigung von Hekatron. Außerdem entspricht die Leitungsüberwachung dem heutigen Stand der Technik und könnte im Zuge der Umrüstung implementiert werden. Beachten Sie hierzu bitte die Informationen zu Punkt. 3.11.

Die Energieversorgungen (Netzteile) eines älteren Gerätetyps sind für den Rauchschalter ORS 142 nicht geeignet. Daher sind gegebenenfalls die Netzteile zu erneuern. Die Energieversorgungen, FSZ Basis, NG 519, NAG 02, NAG 03 oder NAG 04 sind mit der Bauartgenehmigung abzugleichen. Es muss die Zulassung/Bauartgenehmigung zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Abnahme angewendet wurde. Andernfalls kann eine Neuabnahme erforderlich sein (vgl. Frage 3.9).

Rauchschalter (ORS 142) werden mit dem Prüfaerosol Hekatron 918/5 geprüft. Thermoschalter (TDS 247) können z.B. mit einem Fön getestet werden. Es ist darauf zu achten, dass der TDS 247 beim Prüfen nicht überhitzt bzw. beschädigt wird.

Jedes Produkt besitzt ein Etikett oder Typenschild, auf dem Artikelnummer, Fertigungszustand und Fertigungsdatum aufgedruckt sind.

Nein, der Rauchschalter kann nicht gereinigt werden. Der Rauchschalter darf nicht geöffnet werden. Hekatron bietet über den Handel Rauchschalter im Austausch an. Bitte wenden Sie sich an Ihren Händler.

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