Rauchmelderpflicht in Hessen

Gesetzliche Regulierungen und alle wichtigen Informationen

Die Hessische Bauordnung (HBO) wurde überarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde die Rauchwarnmelderpflicht auch auf gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe ausgeweitet. Die neue Bauordnung ist seit 7. Juli 2018 gültig. Vergleichbar mit den Landesbauordnungen in Baden-Württemberg und Sachsen müssen nun alle Räume, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zur neuen Hessischen Bauordnung sowie zu sich daraus ergebenden Anwendungsfällen. Im Einzelnen sind das folgende Themengebiete:

Die Hessische Bauordnung und die Änderungen im Detail

Auszug aus der neuen Hessischen Bauordnung §14 Brandschutz: 

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

 (2) Zum Schutz von schlafenden Personen müssen 

1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt

1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,

2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern, 

es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.

Was hat sich nun genau geändert?

Die erweiterte Ausstattungspflicht betrifft nun zusätzlich zu Wohnungen auch gewerbliche, kommunale und landwirtschaftliche Betriebe, die für Mitarbeiter, Zeitkräfte oder Besucher Räume zum Schlafen in ihrem Gebäude oder in Unterkünften bereitstellen.

Die Ausstattungspflicht betrifft somit auch kleine Pensionen und Hotels mit bis zu 30 Gästebetten, die nicht unter die hessische Beherbergungsstättenrichtlinie fallen. Auch Kindertagesstätten, in denen Kinder mittags schlafen, sind betroffen. Die neue Ausstattungspflicht betrifft aber auch alle Krankenhäuser, Heime und sonstigen Einrichtungen, in denen „bestimmungsgemäß“ Menschen schlafen.

 

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Pflicht?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig, was nach der Hessischen Bauordnung mit bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Welche Fristen zum Einbau von Rauchwarnmeldern gibt es?

  • In Neu- und Bestandsbauten müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungswege dienen, seit dem 24.06.2005 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
  • Neu müssen nun seit dem 07.07.2018 auch Aufenthaltsräume in sonstigen Nutzungseinheiten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Hier gilt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist bis 31.12.2019.

Wo müssen die Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht werden?

  • Rauchwarnmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege in den Treppenraum oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser als Fluchtweg und muss mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.
  • Die genauen Planungsvorgaben für Rauchwarnmelder können Sie der Normenreihe DIN 14676 entnehmen.

Wer ist verantwortlich für die Instandhaltung (Betriebsbereitschaft) der Rauchwarnmelder in Wohnungen?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: die Besitzer) für die Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich – es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Instandhaltung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist aufgrund des Mietrechts immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d. h. die regelmäßige Inspektion zu übernehmen. Diese im Bundesrecht verankerte mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
  • Im selbst genutzten Wohnraum ist der Eigentümer für die Instandhaltung zuständig.

Welche Fristen zum Einbau von Rauchwarnmeldern gibt es?

  • In Neu- und Bestandsbauten müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungswege dienen, seit dem 24.06.2005 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
  • Neu müssen nun seit dem 07.07.2018 auch Aufenthaltsräume in sonstigen Nutzungseinheiten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Hier gilt für Bestandsbauten eine Übergangsfrist bis 31.12.2019.

Wo müssen die Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht werden?

  • Rauchwarnmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege in den Treppenraum oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser als Fluchtweg und muss mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden.
  • Die genauen Planungsvorgaben für Rauchwarnmelder können Sie der Normenreihe DIN 14676 entnehmen.

Wer ist verantwortlich für die Instandhaltung (Betriebsbereitschaft) der Rauchwarnmelder in Wohnungen?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: die Besitzer) für die Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich – es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Instandhaltung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist aufgrund des Mietrechts immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d. h. die regelmäßige Inspektion zu übernehmen. Diese im Bundesrecht verankerte mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
  • Im selbst genutzten Wohnraum ist der Eigentümer für die Instandhaltung zuständig.

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Beispiele und Empfehlungen für Beherbergungsbetriebe

Die zusätzliche Ausstattungspflicht für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen

Die neue HBO mit Gültigkeit zum 07.07.2018 weitet die Ausstattungspflicht nun auch auf Räume außerhalb von Wohnungen aus, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Im Folgenden finden Sie anhand der Beispiele Beherbergungsbetriebe und Kindergärten dazu entsprechende Empfehlungen und Lösungsvorschläge.

Bettenanzahl

Die Anzahl der Betten ist ein wichtiger Faktor für die Auswahl der richtigen Brandschutztechnik. Ab 31 Gastbetten gilt in Hessen die Beherbergungsstättenrichtlinie. Basierend auf dieser Richtlinie kann über das Brandschutzkonzept bzw. die Baugenehmigung eine Brandmeldeanlage gefordert werden (bei mehr als 60 Gastbetten mit Aufschaltung zur Feuerwehr).

Beherbergungsstätten in Hessen…

  • … mit weniger als 31 Betten unterliegen nicht der Beherbergungsstättenrichtlinie. Hierfür empfehlen wir Rauchwarnmelder.
  • … mit bis zu 60 Betten unterliegen der Beherbergungsstättenrichtlinie und müssen über eine Alarmierungseinrichtung verfügen. Hierfür empfehlen wir eine Brandmeldeanlage oder optional Rauchwarnmelder.
  • … ab 61 Betten müssen zusätzlich zur Alarmierungseinrichtung mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet werden, welche auf die Feuerwehr aufgeschaltet ist.

Hierbei handelt es sich um keine Beherbergungsstätte im Sinne der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie.

Empfehlung

Überwachung der Gästezimmer sowie der Rettungswege mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X mit Funkmodulen Basis X oder Pro X, optional mit Handauslösetaster zur manuellen Alarmierung. Weiter macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine frühestmögliche Alarmierung Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung und Weiterleitung des Alarms erfolgen.

Gem. § 9 Abs. 2 der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie ist hier eine Alarmierungseinrichtung erforderlich.

Option 1

Überwachung der Gästezimmer sowie der Rettungswege mit einer Brandwarnanlage von Hekatron Brandschutz. Hier werden die akustischen und optischen Signalgeber zur Alarmierung manuell sowie bei Bedarf auch beim Auftreten von Rauch über die Brandwarnzentrale (Integral BX oder CX) aktiviert. In den Gästezimmern, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, können Melder mit integrierten Signalgebern (z.B. MTD 533X-SCT) eingesetzt werden. Auch eine Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle kann mit dieser Lösung realisiert werden. Die Übertragungswege sind hier EN 54-konform überwacht.
Bei dieser Option kann bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als Abweichung eine Befreiung von der Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern nach HBO beantragt werden.

Option 2

Überwachung der Gästezimmer mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X. Durch den Einsatz der Funkmodule Basis X oder Pro X können auch Personen in benachbarten Gästezimmern frühzeitig gewarnt werden. Optional macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine schnelle Benachrichtigung des Personals Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung des Alarms erfolgen.

Überwachung der Rettungswege mit einer Brandwarnanlage von Hekatron Brandschutz. Hier werden die akustischen und optischen Signalgeber zur Alarmierung manuell via Handfeuermelder sowie bei Bedarf auch beim Auftreten von Rauch automatisch über die Brandwarnzentrale (Integral BX oder CX) aktiviert. Auch eine Alarmweiterleitung für die überwachten Bereiche an eine ständig besetzte Stelle oder zur Feuerwehr kann mit dieser Lösung realisiert werden. Die Übertragungswege sind hier EN 54-konform überwacht.

Gem. § 9 Abs. 2 der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie ist hier eine Brandmeldeanlage mit automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren gefordert.

Option 1

Überwachung der Gästezimmer sowie der Rettungswege mit einer Brandmeldeanlage von Hekatron Brandschutz. Hier werden die akustischen und optischen Signalgeber bzw. die verbundene Sprachalarmierungsanlage von Hekatron manuell sowie beim Auftreten von Rauch automatisch über die Brandmelderzentrale (z. B. Integral MX) aktiviert. Darüber hinaus kann die in der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie geforderte Brandfallsteuerung der Aufzüge ausgelöst werden. In den Gästezimmern, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, können z. B. Melder mit integrierten Signalgebern (z. B. MTD 533X-SCT) eingesetzt werden. Die Übertragungswege sind hier EN 54-konform überwacht.

Bei dieser Option kann bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als Abweichung eine Befreiung von der Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern nach HBO beantragt werden.

Option 2

Überwachung der Gästezimmer mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X. Durch den Einsatz der funkvernetzten Melder können auch Personen in benachbarten Gästezimmern frühzeitig gewarnt werden. Optional macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine schnelle Benachrichtigung des Personals Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung des Alarms erfolgen.

Überwachung der Rettungswege mit einer Brandmeldeanlage von Hekatron. Hier werden die akustischen und optischen Signalgeber zur Alarmierung manuell via Handfeuermelder sowie beim Auftreten von Rauch automatisch über die Brandmelderzentrale (z. B. Integral CX) aktiviert. Darüber hinaus kann die in der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie geforderte Brandfallsteuerung der Aufzüge ausgelöst werden.

Auch eine Alarmweiterleitung an die Feuerwehr kann mit dieser Lösung realisiert werden. Die Übertragungswege sind hier EN 54-konform überwacht.

Gem. § 9 Abs. 2 der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie ist hier ist eine Brandmeldeanlage mit automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren gefordert.
Die bestehende Brandmeldeanlage ist von Hekatron.

Option 1

Aufnahme der Gästezimmer in den Überwachungsumfang der bestehenden Brandmeldeanlage. Hier werden die akustischen und optischen Signalgeber bzw. die verbundene Sprachalarmierungsanlage manuell sowie beim Auftreten von Rauch automatisch über die Brandmelderzentrale (z. B. Integral CX oder MX) aktiviert. In den Gästezimmern, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, können Melder mit integrierten Signalgebern (z. B. MTD 533X-SCT) eingesetzt werden. Die Übertragungswege sind hier EN 54-konform überwacht.
Bei dieser Option kann bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als Abweichung eine Befreiung von der Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern nach HBO beantragt werden.

Option 2

Überwachung der Gästezimmer mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X. Durch den zusätzlichen Einsatz der Funkmodule Basis X oder Pro X können auch Personen in benachbarten Gästezimmern frühzeitig gewarnt werden. Optional kann mit Handauslösetaster eine manuelle Alarmierung erfolgen. Weiter macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine schnelle Benachrichtigung des Personals Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung des Alarms erfolgen.

Gem. § 9 Abs. 2 der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie ist hier eine Brandmeldeanlage mit automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren gefordert.
Die bestehende Brandmeldeanlage ist nicht von Hekatron.

Empfehlung

Überwachung der Gästezimmer mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X. Durch den zusätzlichen Einsatz der Funkmodule Basis X oder Pro X können auch Personen in benachbarten Gästezimmern frühzeitig gewarnt werden. Optional macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine schnelle Benachrichtigung des Personals Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung des Alarms erfolgen.

Anmerkung

Sofern die bestehende Brandmeldeanlage stufenweise modernisiert werden soll, kann zur Überwachung der Gästezimmer auch eine Brandmeldeanlage von Hekatron Brandschutz genutzt werden. Diese kann im ersten Modernisierungsschritt mit der bestehenden Brandmeldeanlage normenkonform verbunden werden. Im zweiten Schritt können auch die Brandmelder in den Rettungswegen modernisiert und an die Brandmeldeanlage von Hekatron Brandschutz angeschlossen werden.

Beispiele und Empfehlungen für Kindergärten und Kindertagesstätten

In Kindertagesstätten und Kindergärten ist die Auswahl der richtigen Brandschutzlösung von der Lage der Kindertagesstätte im Gebäude sowie von der Anzahl der betreuten Kinder abhängig. Kindertagesstätten mit mehr als 10 Kindern gelten in Hessen als Sonderbau, sofern sie nicht im Erdgeschoss liegen.

Die Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (HE-Kita) empfiehlt für solche Kindergärten:

Alle Räume von Tageseinrichtungen für Kinder sind in Anlehnung an DIN 14676 mit Rauchwarnmeldern gem. DIN EN 14604 auszustatten. Die Rauchwarnmelder sind miteinander zu vernetzen. […] In jedem Alarmierungsabschnitt ist eine Handauslösung an zentraler Stelle vorzusehen. Sind großflächige Deckenhohlräume oder Doppelböden mit Brandlasten vorhanden, können weitergehende Anforderungen an die Brandfrüherkennung notwendig sein.

Gleichzeitig weist die HE-Kita darauf hin, dass im Einzelfall auch höhere Anforderungen, wie beispielsweise der Einbau einer Brandmeldeanlage, erforderlich sein kann.

für bis zu 10 Kinder oder für mehr als 10 Kinder, Lage im Erdgeschoss:

Überwachung des Kindergartens, insbesondere der Schlaf- und Ruheräume, mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X. Durch den Einsatz der Funkmodule Basis X oder Pro X können auch Personen in benachbarten Räumen frühzeitig gewarnt werden. Dank der Möglichkeit des Genius-Funksystems, mit nur einem Knopfdruck alle nicht ausgelösten Melder auf einmal stumm zu schalten, kann die Evakuierung und Kommunikation mit den Kindern ohne laute Störgeräusche realisiert werden.

Optional macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine schnelle Benachrichtigung des Personals Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung des Alarms erfolgen.

für mehr als 10 Kinder über mehrere Geschosse eines Gebäudes, Lage nicht im Erdgeschoss:

Option 1

Überwachung des Kindergartens, insbesondere der Schlaf- und Ruheräume, mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern Genius Plus X. Durch den Einsatz der Funkmodule Basis X oder Pro X können auch Personen in benachbarten Räumen frühzeitig gewarnt werden. Dank der Möglichkeit des Genius-Funksystems, mit nur einem Knopfdruck alle nicht ausgelösten Melder auf einmal stumm zu schalten, kann die Evakuierung und Kommunikation mit den Kindern ohne laute Störgeräusche realisiert werden.

Mit einem Handauslösetaster ist zusätzlich eine manuelle Alarmierung möglich. Weiter macht zusätzlich die Anbindung an einen Genius Port für eine schnelle Benachrichtigung des Personals Sinn. So kann eine sofortige Lokalisierung des Alarms erfolgen.

Option 2

Überwachung des Kindergartens mit einer Brandwarnanlage von Hekatron Brandschutz. Hier werden die akustischen und optischen Signalgeber zur Alarmierung manuell via Handfeuermelder sowie bei Bedarf auch beim Auftreten von Rauch automatisch über die Brandwarnzentrale (Integral BX oder CX) aktiviert. Dabei können z. B. Melder mit integrierten Signalgebern (z. B. MTD 533X-SCT) eingesetzt werden.

Auch eine Alarmweiterleitung für die überwachten Bereiche an eine ständig besetzte Stelle oder zur Feuerwehr kann mit dieser Lösung realisiert werden. Die Übertragungswege sind hier EN 54-konform überwacht.

Bei dieser Option kann bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als Abweichung eine Befreiung von der Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern nach HBO beantragt werden.

Erläuterungen der Fachbegriffe

Im Folgenden werden die einzelnen Fachbegriffe aus der Landesbauordnung für ein besseres Verständnis erläutert:

 

sind Räume, die nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Ausnahmen: Küchen (außer Wohnküchen), Badezimmer, WCs, Abstell-/Lagerräume oder Hauswirtschaftsräume sind per Definition keine Aufenthaltsräume.

sind Aufenthaltsräume, die zum Schlafen geeignet sind und nicht nur ausnahmsweise dazu benutzt werden. Hierbei handelt es sich um Räume, in denen also bestimmungsgemäß geschlafen wird.

Eigentümer einer baulichen Anlage sind natürliche oder juristische Personen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.

Vermietet der Eigentümer z. B. eine Wohnung, ist der Mieter, der die tatsächliche Gewalt über die Wohnung hat (Schlüssel, Hausrecht usw.), der unmittelbare Besitzer.

Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).

Die Eigentumsverhältnisse sind in dieser Hinsicht irrelevant. Ein Vermieter oder Verpächter ist als Betreiber anzusehen, wenn er die Entscheidungen über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen trifft.

Ziel: Die Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten, um im Falle eines Brandes zuverlässig die Bewohner vor Brandrauch zu warnen.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung sind in der Betriebsanleitung des eingebauten Gerätes sowie der Normenreihe DIN 14676 beschrieben.

Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist außerdem erforderlich, die eingebauten Rauchwarnmelder:

• nicht zu entfernen,

• nicht abzukleben, zu übermalen oder abzudecken,

• nicht zu beschädigen oder anderweitig in der Funktion einzuschränken.