Für Neu- und Umbauten besteht die Rauchmelderpflicht in Sachsen bereits seit Januar 2016. Seit dem ersten Juni dieses Jahres gilt sie nun auch für bereits bestehende Objekte.
Die neuen Vorschriften gelten für sämtliche Gebäudearten und geben vor, dass alle Räume ausgestattet werden müssen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. Auch für Flure, die als Rettungswege dienen, sind Rauchmelder nun Pflicht. Nur wenn Schlafräume bereits mit einer automatischen Rauchdetektion und einer angemessenen Alarmierung ausgestattet sind, muss nicht separat nachgerüstet werden. Dies ist beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen der Fall, wenn diese durch entsprechende Brandschutzkonzepte über bauaufsichtlich genehmigte Brandmeldeanlagen gesichert sind.
Das Anbringen von mindestens einem Rauchmelder ist grundsätzlich in allen Aufenthaltsräumen vorgeschrieben, in denen Personen schlafen. In der Regel sind dies die Kinderzimmer, das Schlafzimmer und beispielsweise auch das Gästezimmer. Darüber hinaus müssen alle Flure im Gebäude, die ins Treppenhaus bzw. ins Freie führen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Nachdem 2018 die erweiterte Ausstattungspflicht für Wohnungen sowie gewerbliche, kommunale und landwirtschaftliche Betriebe ergänzt wurde, folgte in Sachsen nun nochmals eine Konkretisierung für den Einsatz von Rauchwarnmeldern in Gebäuden, bei denen es sich nicht um Sonderbauten handelt.
Die Ausstattungspflicht mit Rauchmeldern betrifft somit weiterhin auch kleine Pensionen und Hotels mit bis zu 30 Gästebetten, die nicht unter die sächsische Beherbergungsstättenrichtlinie fallen. Ab einer Bettenzahl von mehr als 60 Betten schreibt diese eine Alarmierungseinrichtung vor, die bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslöst. Ebenfalls gilt dies für Kindertagesstätten mit Schlafmöglichkeiten.
Die neue Ausstattungspflicht betrifft aber nicht mehr Sonderbauten wie Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen, in denen „bestimmungsgemäß“ Menschen schlafen.
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Was Sie von unserem Whitepaper erwarten können:
Alle Aufenthaltsräume und Flure ausgenommen Badezimmer und Küche.
Diese Regelung hat zum Beispiel Berlin/Brandenburg bereits in Ihre Landesbauordnung aufgenommen.
Die Montage der Rauchmelder erfolgt durch den Eigentümer bzw. Vermieter, denn er trägt die Verantwortung, dass die Räume entsprechend ausgestattet sind. Alternativ kann der Eigentümer einen Dienstleister mit der Montage beauftragen. Wichtig hierbei ist, dass die Firma die Berechtigung zur Montage und Wartung von Rauchmeldern hat. Diese kann das Unternehmen beispielsweise durch die Schulung eines Mitarbeiters zur Fachkraft für Rauchwarnmelder erwerben. Denn so lässt sich sicherstellen, dass die Rauchmelder auch entsprechend der DIN 14676-1 montiert werden und im Brandfall rechtzeitig auslösen.
In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: Die Besitzer) für die Instandhaltung der Rauchmelder verantwortlich – es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Instandhaltung selbst. Allerdings ist der Vermieter aufgrund des Mietrechts immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d. h. die regelmäßige Inspektion zu übernehmen. Im selbstgenutzten Wohneigentum ist der Eigentümer selbst für die Ausrüstung und Wartung verantwortlich. Dies gilt für alle Bundesländer gleichermaßen.
Obwohl das Gesetz bundesweit eine Rauchmelderpflicht vorschreibt, kommt es vor, dass Eigentümer oder Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommen. Mieter haben aber die Möglichkeit, ihren Vermieter auf diese Rauchmelderpflicht auch mit Nachdruck hinzuweisen. So beispielsweise auch mit Einschaltung eines Anwalts oder einer Meldung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde, wenn ein Vermieter keine Rauchmelder installiert hat oder die installierten Rauchmelder nicht funktionstüchtig sind. Möglich sind laut Gesetz Bußgelder von bis zu 500.000 Euro Höhe und weitere Zwangsmaßnahmen.
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Die neue Regelung zur Ausrüstung von Bestandsbauten betrifft nicht nur Wohnraum sondern alle Liegenschaften, in denen Bestimmungsgemäß geschlafen wird. So müssen zum Beispiel auch zahlreiche Kindergärten, Beherbergungsbetriebe, Hotels und andere Liegenschaften mit den kleinen Schutzengeln nachgerüstet werden. Bei größeren Liegenschaften eignet sich besonders eine flächendeckende Alarmierung mit unseren Genius Plus X Editionsmeldern. Gemeinsam mit dem Funkmodul sorgen Sie so für maximale Sicherheit. Mit dem Genius Port lassen sich zudem Feueralarme jederzeit und überall lokalisieren. In den drei folgenden Anwendungsbeispielen erfahren Sie die Vorteile einer flächendeckenden Alarmierung mit dem Funksystem Genius.
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In der gesamten Bundesrepublik Deutschland gibt es heute eine flächendeckende Rauchmelderpflicht für Wohnungen und Wohnhäuser. In den Bundesländern Berlin und Brandenburg endete die fünfjährige Übergangsfrist Ende 2020. Seitdem war nur noch das Bundesland Sachsen ohne Rauchmelderpflicht. Seit Anfang Juni 2022 gilt die Rauchmelderpflicht nun auch für das Bundesland Sachsen. Grundlage hierfür ist die sächsische Bauordnung (SächsBo), die Ende Mai 2021 vorgelegt und Anfang Januar 2022 vom Landeskabinett verabschiedet wurde. Seit dem 8. Juni 2022 müssen in Sachsen neben Neubauten auch Bestandsgebäude mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Für die Umsetzung gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023.
Als erstes Bundesland hatte Rheinland-Pfalz 2003 die Rauchmelderpflicht eingeführt, zunächst nur für Neu- und Umbauten, im zweiten Schritt auch für Bestandsbauten. Nach und nach zogen schließlich alle Bundesländer nach.